Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
Die Neugestaltung des Anhangs der MiVo-HF sowie die klaren Vorgaben bezüglich Genehmigung von Rahmenlehrplänen haben eine Vereinfachung der Prozesse zur Folge. Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung für die Integration eines neuen Bildungsgangs (neu) und entsprechend geschütztem Titel notwendig, sondern es bedarf einer Konsultation des Rahmenlehrplans unter Einbezug der Branche, der Kantone und weiteren interessierten Kreisen. Der Anhang der MiVo-HF wird, sobald ein Rahmenlehrplan neu genehmigt wurde, entsprechend nachgeführt.
Hierzu ist die Änderung des Anhangs gemäss Publikationsrecht (vgl. Erläuterungen zu Art. 10neu) lediglich zu veröffentlichen. Damit können neue Angebote rascher entwickelt werden.
2.3 Vernehmlassungsverfahren
Beim Projektstart der Revision der MiVo-HF Ende 2014 wurde vom SBFI angekündigt, dass betreffend die Revision der MiVo-HF eine Anhörung durchgeführt wird. Seit der Revision des Vernehmlassungsrechts (VIG8 und VIV9) vom 1. April 2016 wird jedoch nicht mehr zwischen Vernehmlassung und Anhörung unterschieden. Es gibt nur noch das Instrument der Vernehmlassung, welche je nach Geschäft zwingend oder fakultativ durchzuführen ist. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 VIG besteht in vorliegender Angelegenheit keine Pflicht zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Nach Artikel 3 Absatz 2 VIG kann das zuständige Departement dennoch eine Vernehmlassung eröffnen. Zum Revisionsentwurf der MiVo-HF wird somit ein fakultatives Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Die Vernehmlassung dauert vom 16.12.2016 bis zum 31.03.2017.
3 Erläuterungen der Verordnungsbestimmungen
1. Abschnitt: Bildungsgänge
Der neu geordnete Abschnitt zu den Bildungsgängen bündelt die strukturellen Anforderungen an Bildungsgänge, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren.
Art. 1
Artikel 1 beschreibt wie bis anhin die Ausbildungsziele von Bildungsgängen der höheren Fachschulen und verortet diese im Bildungssystem. Wichtig für die bessere Positionierung der Bildungsgänge ist der neue Absatz 3, der darauf hinweist, dass sie generalistischer und breiter ausgerichtet sind als die eidgenössischen Prüfungen.
Die Anforderung der Vermittlung einer erweiterten und vertieften Allgemeinbildung im Rahmen von Bildungsgängen war bereits in den Mindestvorschriften vor 2005 üblich; im Unterschied zu damals wird sie neu nicht an eine minimale Anzahl von Lernstunden gebunden
Art. 2
Absatz 1 übernimmt die Formulierung aus dem früheren Artikel 6 Absatz 1 und hält fest, dass die Bildungsgänge auf Rahmenlehrplänen beruhen. Die Rahmenlehrpläne sind für die Anerkennung von Bildungsgängen zentrales Steuerungsinstrument.
Absatz 2 zeigt die Ausrichtung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen als ein Abschluss der höheren Berufsbildung. Ein wichtiges Profilmerkmal der nicht-hochschulischen Tertiärabschlüsse der höheren Berufsbildung ist die Arbeitsmarktorientierung. Dementsprechend ist der Hauptzubringer zu den Bildungsgängen HF in der Regel das EFZ. Mit diesem Absatz werden die Bildungsgänge der höheren Fachschulen auf der Tertiärstufe klar positioniert.
8 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VIG; SR 172.061)
9 Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VIV; SR 172.061.1) 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 5/15