Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF

Aufgehoben

Art. 19 (bisher)

Das SBFI erhebt keine Daten bei den höheren Fachschulen, sondern erhält die statistischen Informationen (Kennzahlen und weitere Steuerungsinformationen) vom Bundesamt für Statistik (BFS). Der bisherige Artikel 19 wird aufgehoben, da die Datenerhebung in der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, SR 431.012.1) in den Anhängen 69. Personen in Ausbildung, 70. Bildungsabschlüsse und 71. Schulpersonal bereits ab-

schliessend geregelt ist.

6. Kapitel: Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen (bisher)

Art. 20 und 21 (bisher)

Bei der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RVOV14, die in Anhang 2 zur RVOV in Ziffer 1.3. enthalten ist. Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt (vgl. Art. 8e Abs. 1 RVOV), entsprechend kann eine Kommission nicht mittels einer Departementsverordnung (MiVo-HF) vom WBF eingesetzt werden. Die Aufgaben der EKHF sind in der Einsetzungsverfügung geregelt. Bei den bisherigen Art. 20 und 21 der noch geltenden MiVo-HF handelt es sich um noch nicht mit den neueren Bestimmungen der RVOV bereinigte Bestimmungen über ausserparlamentarische Kommissionen; sie sind gemäss Bundeskanzlei ersatzlos zu streichen. Die EKHF wird mit der nächsten Revision in die BBV aufgenommen.

Die EKHF berät das SBFI wie bisher bei der Genehmigung der Rahmenlehrpläne und der Prüfung der Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien. Ebenso begleitet die EKHF die Verfahren zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien und stellt dem SBFI Antrag auf Anerkennung.

Anhang

Allgemein

Der vollständig neu gestaltete Anhang zur MiVo-HF umfasst neu den Rahmenlehrplan mitsamt Genehmigungsdatum, die im Rahmenlehrplan festgelegten Bildungsgänge sowie die geschützten Titel. Es werden keine Fachrichtungen mehr aufgeführt. Die Neukonzeption des Anhangs hat zur Folge,

dass die bisherigen Fachrichtungen Drogerieführung, Musik und Schauspiel mit den entsprechenden Bildungsgängen und geschützten Titeln nicht mehr verankert sind, da sie bis zum heutigen Zeitpunkt über keinen genehmigten Rahmenlehrplan verfügen. Ebenfalls wurden in der vorliegenden Totalrevision keine neuen Bildungsgänge mit entsprechendem geschützten Titel aufgenommen, da kein bereits bisher genehmigter Rahmenlehrplan vorliegt.

Wird ein Rahmenlehrplan neu genehmigt, wird er in Zukunft zeitnah im Anhang aufgeführt werden können, ohne dass hierzu eine Vernehmlassung15 durchgeführt werden müsste (vgl. Erläuterungen zu Art. 10). Die entsprechende Konsultation zum Rahmenlehrplan, der neu alle relevanten Inhalte umfassen soll, ist schon vor der Genehmigung des Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen (vgl. Art. 10 Bst. g).

Anpassung Anhang

Die nachfolgenden Änderungen des Anhangs entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und wurden von den zuständigen Trägerschaften der Rahmenlehrpläne beantragt.

14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1)

15 Vormals Anhörung; die Anhörung ist mit der Revision vom 1. April 2016 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) weggefallen. 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 12/15