Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
4. Abschnitt Bildungsanbieter
Der 4. Abschnitt bündelt die Vorgaben an die Bildungsanbieter. Die entsprechenden Regelungen gelten für Anbieter von Bildungsgängen wie von Nachdiplomstudien.
Art. 12
Artikel 12 übernimmt die Absätze 1 und 2 des früheren Artikels 11.
Durch die periodische Überarbeitung und Neugenehmigung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) und die daraus folgende Überprüfung der Anerkennung von Bildungsgängen (vgl. Art. 21 Abs. 1) erübrigt sich der bisherige Absatz 3.
Art. 13
Die Regelung in Artikel 13 entspricht derjenigen im vormaligen Artikel 12. Angepasst wurde lediglich die Anforderung an Lehrkräfte in Bezug auf ihren Abschluss in Absatz 1 Buchstabe a. Die entsprechende Anforderung wurde auf Inhaber aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung erweitert.
Mit den in Absatz 4 genannten Wochenstunden sind nach Praxis des SBFI Lektionen gemeint, die je nach Bildungsanbieter zwischen 45 und 60 Minuten dauern.
Für die Bestimmung der notwendigen berufspädagogischen und didaktischen Bildung einer Lehrperson, die in verschiedenen Bildungsgängen bzw. für verschiedene Bildungsanbieter tätig ist, gilt die Summe ihrer durchschnittlichen Pensen.
Art. 14
Zu den Aufgaben der Bildungsanbieter gehören der Erlass eines Studienreglements sowie die Erarbeitung von Bildungsplänen.
Sowohl Bildungsplan als auch Studienreglement richten sich nach den Vorgaben der MiVo-HF und der Rahmenlehrpläne. Das Studienreglement regelt die Aufnahme, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und das Qualifikationsverfahren.
Die entsprechenden Unterlagen sind Grundlage für das Anerkennungsgesuch gemäss Artikel 16.
Art. 15
Artikel 15 schreibt die Absätze 1 und 3 des vormaligen Artikels 10 fort.
Grundsätzlich kann der Transfer von Theorie in die Praxis sowohl durch Praktika als auch durch einschlägige Berufstätigkeit abgedeckt werden, sofern letztere in der Lage ist, die im Rahmenlehrplan definierten Kompetenzen zu erreichen.
Die Regelung des Umfangs der Bildungsgänge in Artikel 3 ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
Der 5. Abschnitt fasst die Bestimmungen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens zusammen. Diverse Bestimmungen zum Prozess, die bis anhin im Anerkennungsleitfaden festgehalten waren, sind neu in der Verordnung geregelt.
Art. 16
Artikel 16 übernimmt weitgehend die Bestimmungen des aktuellen Artikels 16.
Art. 17
In Absatz 1 wird zunächst festgehalten, dass Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen. Ab-
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