Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
dungsgang medizinisch-technische Radiologie HF gestellt, den deutschen Berufstitel anzupassen. Der ausgeschriebene Berufstitel «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie HF»/«dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF» ist zu lang, um ausgesprochen zu werden. Der vollumfängliche Titel wird im Berufsalltag kaum verwendet. In der Regel wird das inoffizielle Kürzel
"MTRA" verwendet. Dieses Kürzel wird von vielen zur Kenntnis genommen, ohne zu wissen welche Profession sich dahinter verbirgt. Dabei wird häufig aus dem "A" in "MTRA" die Assistentin/der Assistent abgeleitet. Die Positionierung der Berufsfachleute wird dadurch nicht in ihrer heutigen Funktion mit der dahinterstehenden Verantwortung gesehen. Mit dem neuen Titel soll der Beruf "der Radiologiefachfrau/des Radiologiefachmann" gestärkt werden.
Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans hat eine Konsultation zur Titeländerung durchgeführt. Nachfolgend die Ergebnisse der Konsultation:
Die bereits aufgeführten Träger des Rahmenlehrplans und entsprechend die Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie SVMTRA befürworten die Titeländerung, die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie SGR lehnt die Titeländerung ab.
4 Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Die durch die Anpassungen der MiVo-HF und durch die neuen Bildungsgänge entstehenden Kosten sind durch die Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 – 202016 im Budget und im Finanzplan des Bundes eingeplant. Der Bund leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 BBG i. V. m. Artikel 52 BBG; darunter fallen auch Bildungsgänge an höheren Fachschulen.
16 BBl 2016 3089. 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 14/15