Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF

Art. 22

Artikel 22 übernimmt sinngemäss den Wortlaut des bisherigen Artikels 18.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

In Artikel 23 wird festgelegt, dass das SBFI die Anhänge 1 und 2 entsprechend seiner Genehmigungsbeschlüsse nachführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10).

Art. 24

Aufgrund der Totalrevision wird die MiVo-HF vom 11. März 2005 aufgehoben.

Art. 25

Absatz 1 Buchstabe a hält fest, dass Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nicht nach der Verordnung des WBF vom 11. März 200513 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen anerkannt wurden, bis spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt gelten. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat vor dem Hintergrund der HFSV einen formellen Antrag betreffend einer zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit von altrechtlich anerkannten Bildungsgängen der höheren Fachschulen eingereicht. Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die teilweise auch nach über 10 Jahren geltender MiVo-HF keine neurechtliche Anerkennung angestrebt haben, sind mit der Formulierung von Absatz 1 Buchstabe a ab Inkrafttreten der totalrevidierten MiVo-HF noch zwei Jahre anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie nicht mehr als anerkannt und sind nicht mehr berechtigt die entsprechenden eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen.

Absatz 1 Buchstabe b definiert in Anlehnung an die Fristen zur Überarbeitung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) ein Verfalldatum für die Anerkennung von Bildungsgängen. Ein solches war bisher nicht vorgesehen, wurde aber im Rahmen der Qualitätsdiskussion im Vorfeld der Revision der MiVo-HF gefordert. Neurechtlich anerkannte Bildungsgänge und Nachdiplomstudien werden mit dieser Übergangsbestimmung ebenfalls befristet. Je nach Umfang der Anpassungen der neu zu genehmigenden Rahmenlehrpläne kann auch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ins Auge gefasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 1).

Absatz 2 definiert eine Frist von fünf Jahren zur Revision der bestehenden Rahmenlehrpläne. Viele bestehende Rahmenlehrpläne sind schon über sieben Jahre alt, weshalb eine Überarbeitung und Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes sicher angezeigt ist.

Absatz 3 schreibt die Übergangsbestimmung bezüglich Lehrpersonen aus der MiVo-HF vom 11. März 2005 fort.

In Absatz 4 wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass gewisse Rahmenlehrpläne die Titelführung für altrechtliche Titel schon heute regeln. Andererseits wird die Zurückverfolgung der Berechtigungen bei sich ändernden Rahmenlehrplänen immer schwieriger. Deshalb wird die Regelung der Führung eines neuen Titels für Abschlüsse eines anderslautenden Bildungsganges in die einzelnen Rahmenlehrpläne delegiert. Nur so kann längerfristig für Transparenz gesorgt werden.

Art. 26

Die totalrevidierte MiVo-HF soll am 1.7.2017 in Kraft treten.

13AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 und 4575

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