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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung AS …
II
Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
(Art. 7 Abs. 3 Bst. b und Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1Bei Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erzielt hat und anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
2Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht mit Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in diesen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erzielt haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr