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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

b. überwiegend text- oder bildbasiert sind; und

c. im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 50 erfüllen.

2Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 51a Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. abisMWSTG)

1Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:

a. auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;

b. von einem Verlag herausgegeben werden; und

c. in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind.

2Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 52 Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abisMWSTG)

1Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.

2Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt, die sie beherrscht oder sonstige mit dieser eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.

3Als Werbung gilt sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.

Art. 60

Aufgehoben