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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

Gliederungstitel vor Art. 62

2. Abschnitt: Abzug fiktiver Vorsteuer

Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine

(Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106–71124 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105.

Art. 63 Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer

(Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)

1Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.

2Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke nach Artikel 24a MWSTG oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Artikel 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.

3Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen:

a. wenn beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;

b. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat;

c. wenn Gegenstände nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 erworben wurden;

d. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Inland von einer Person bezogen hat, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat;

e. in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

Art. 64

Aufgehoben

Art. 77 Abs. 2 Bst. e und 3

2Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:

e. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen.

4 SR 632.10 Anhang