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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

2Ab diesem Zeitpunkt gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen und er oder sie muss die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.

3Wird die Umsatzgrenze in einem Jahr nicht mehr erreicht, so bleibt der Ort der Lieferung so lange im Inland, bis der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich mitteilt, dass er oder sie auf die Versteuerung der grenzüberschreitenden Lieferungen verzichtet. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.

Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Bst. h

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6a Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei

inländischen Unternehmen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)

1Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

2Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:

a. der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder

b. der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.

3Bei von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze von 100 000 Franken erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.