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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung AS …
Art. 98 Abs. 2
2Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist möglich bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.
Art. 99a Abrechnung der Bezugsteuer
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45–49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode
1Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.
Art. 109
Aufgehoben
Art. 115 Abs. 1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 118 Abs. 1 Bst. c und d
1Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
c. betrifft nur den italienischen Text
d. in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die EZV herrühren; und