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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung AS …
Art. 153 Abs. 1 und 2
1Die Steuervergütung für die bezahlte Mehrwertsteuer auf den von der antragstellenden Person in der Schweiz bezogenen Leistungen entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 28–30 und 33 Absatz 2 MWSTG. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes.
2Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums
(Art. 109 MWSTG)
Das Konsultativgremium setzt sich aus vierzehn ständigen Mitgliedern zusammen.
2Aufgehoben
3Aufgehoben
Art. 159 Abs. 1bisund 2
1bisDie ESTV nimmt beratend an den Sitzungen des Konsultativgremiums teil.
2Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übernimmt die Sekretariatsaufgaben, die ihr von dem oder der Vorsitzenden nach Rücksprache mit der ESTV zugewiesen werden, und erstellt ein Protokoll der Sitzungen des Konsultativgremiums.
Art. 160 Stellungnahmen und Empfehlungen
(Art. 109 MWSTG)
Das Konsultativgremium richtet seine Stellungnahmen und Empfehlungen an das EFD. Es kann darin die Mehrheits- und Minderheitsmeinungen kenntlich machen.
Art. 161 Abs. 2
2Der Entscheid über die Festlegung der Praxis liegt bei der ESTV.
Art. 162 Abs. 2 und 3
2Die für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis gelten für weitere an den Sitzungen teilnehmende Personen sinngemäss. Die Personen werden vorgängig schriftlich darauf hingewiesen.
3Aufgehoben