Vorlage
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Mehrwertsteuerverordnung AS …
Art. 20 Abs. 2 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im In- oder Ausland liegt, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.
Art. 36 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 37
Aufgehoben
Art. 38 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens
(Art. 21 Abs. 6 MWSTG)
1Privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gehaltenen Gesellschaften.
2Anstalten und Stiftungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gegründeten Anstalten und Stiftungen.
Art. 38a Leistungen zwischen Gemeinwesen
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG findet Anwendung auf alle privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen beteiligt sind.
2Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG findet Anwendung auf alle Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen oder von Organisationseinheiten von Gemeinwesen gegründet wurden.
Art. 38b Bildungs- und Forschungsinstitutionen
(Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten: