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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

Art. 20 Abs. 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im In- oder Ausland liegt, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.

Art. 36 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 37

Aufgehoben

Art. 38 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens

(Art. 21 Abs. 6 MWSTG)

1Privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gehaltenen Gesellschaften.

2Anstalten und Stiftungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gegründeten Anstalten und Stiftungen.

Art. 38a Leistungen zwischen Gemeinwesen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)

1Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG findet Anwendung auf alle privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen beteiligt sind.

2Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG findet Anwendung auf alle Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen oder von Organisationseinheiten von Gemeinwesen gegründet wurden.

Art. 38b Bildungs- und Forschungsinstitutionen

(Art. 21 Abs. 7 MWSTG)

1Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten: