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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

Art. 9a Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei

ausländischen Unternehmen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a sowie 14 Abs. 1 Bst. b und 3 MWSTG)

1Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

2Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:

a. des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder

b. der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.

3Bei von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze von 100 000 Franken erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14 Ziff. 6, 9 und 15

6. Aufgehoben

9. Betrifft nur den italienischen Text.

15. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 15

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 18 Abs. 3 Bst. b

3Betrifft nur den französischen Text.