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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung AS …
a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung3 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;
b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;
c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform.
2Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen
Leistungen
(Art. 22 MWSTG)
Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode erfolgen, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Artikel 72 Absatz 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 45 Abs. 3 und 3bis
3Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) verwendet werden kann.
3bisBei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank.
Gliederungstitel nach Art. 48
1a. Abschnitt: Margenbesteuerung
Art. 48a Rechnungsstellung
(Art. 24a Abs. 1 und 2 MWSTG)
Beim Wiederverkauf von Gegenständen, die der Margenbesteuerung unterliegen, darf in Verträgen, Rechnungen und Quittungen nicht auf die Steuer hingewiesen werden.
3 SR 101