Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
21. Dezember 2016
Revision der Mehrwertsteuerverordnung
(VE-MWSTV)
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Am 30. September 2016 haben die Eidgenössischen Räte das teilrevidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (revMWSTG; BBl 2016 7631) in der Schlussabstimmung angenommen. Die Referendumsfrist läuft noch bis zum 19. Januar 2017. Das revidierte Mehrwertsteuergesetz soll insbesondere die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten beseitigen und enthält darüber hinaus zahlreiche Anpassungen, die sich aufgrund der Erfahrungen mit dem totalrevidierten Mehrwertsteuergesetz, das 2010 in Kraft getreten ist, ergeben haben.
Gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung obliegt es dem Bundesrat, die Vollzugsbestimmungen zu den Gesetzesbestimmungen zu erlassen. Zudem enthalten einzelne Bestimmungen des revidierten Mehrwertsteuergesetzes Regelungskompetenzen zuhanden des Bundesrates, zu verschiedenen Bereichen die Einzelheiten zu regeln (z. B. Art. 24a Abs. 4 und 76d revMWSTG). Gleichzeitig benutzt der Bundesrat die Gelegenheit, die geltende Mehrwertsteuerverordnung in weiteren Bereichen zu präzisieren, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen.
Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des revidierten Mehrwertsteuergesetzes und der dazugehörigen Mehrwertsteuerverordnung. Vorgesehen ist der 1. Januar 2018.
2. Grundzüge der Vorlage
Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloss der Umsatz im Inland massgebend ist. So ist unter anderem vorgesehen, dass Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, sich nicht als steuerpflichtige Personen anmelden müssen.
Die Verordnung stellt weiter klar, dass Versandhandelsunternehmen, die wegen ihres grossen Volumens an grenzüberschreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen neu in der Schweiz steuerpflichtig werden, die Mehrwertsteuer auf allen ihren Lieferungen erheben müssen. Sofern dabei Einfuhrsteuer anfällt, können sie diese nach den üblichen Regeln als Vorsteuer abziehen.
Die neu zum reduzierten Satz steuerbaren elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher werden in der Verordnung definiert, um sie insbesondere von weiterhin zum