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Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung AS …

Art. 86 Abs. 1 Bst. b

1Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:

b. mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 Prozent am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.

Art. 88 Abs. 1 und 2

1Bisheriger Absatz

2In Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.

Art. 89 Abs. 3

3Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die nach der Verordnung der ESTV derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 Prozent des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Artikel 86–88.

Art. 90 Abs. 2 und 2bis

2Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände für den Wiederverkauf an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin beziehen, können das von der ESTV zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg sowie für Gegenstände, welche die steuerpflichtige Person:

a. im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person übernommen hat;

b. im Inland von einer Person bezogen hat, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat;

c. im Inland steuerbefreit bezogen hat; oder

d. im Rahmen einer Schadenregulierung übernommen hat, wenn die ausgerichteten Zahlungen den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigen.

2bisDas Verfahren nach Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke nach Artikel 48b für den Wiederverkauf bezogen werden.