Vorlage

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Mehrwertsteuerverordnung AS …

Art. 48b Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke

(Art. 24a Abs. 4 MWSTG)

1Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern und Urheberinnen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG:

a. vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen oder dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen;

b. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke sowie Serigrafien, sofern sie die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen; dies ist dann der Fall, wenn:

1. sie nummeriert und vom Urheber oder von der Urheberin signiert sind,

2. höchstens 250 Abzüge davon gemacht worden sind,

3. sie von vom Urheber oder der Urheberin vollständig handgearbeiteten Platten abgezogen worden sind, und

4. sie nicht nach einem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren abgezogen worden sind;

c. Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers oder der Künstlerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von 8 Exemplaren;

d. handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern und Künstlerinnen, bis zu einer Höchstzahl von 8 Kopien je Werk;

e. Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen und von ihm oder ihr signiert wurden;

f. Werke der Emaillekunst, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder der Künstlerin oder des Kunstateliers versehen sind, bis zu einer Höchstzahl von 8 Exemplaren;

g. vom Künstler oder von der Künstlerin aufgenommene Fotografien, die von ihm oder ihr oder unter deren Aufsicht abgezogen und nummeriert und von ihm oder ihr signiert wurden, bis zu einer Höchstzahl von 30 Abzügen alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen;

h. in den Buchstaben a–g nicht genannte, vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Kunstgegenstände.

2Als Antiquitäten gelten individualisierbare bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.

3Als Sammlerstücke gelten namentlich auch: