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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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3 Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von der Militärversicherung zu 100 Prozent vergütet.
4 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Art. 14 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 4
4 Mit Ausnahme der Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200623 werden regelmässige Nebenzüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen und Ortszulagen berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.
Art. 20 Abs. 1
1 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbersatzordnung werden für einen Selbstständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer berechnet. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab
Art. 31 Abs. 1
1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
Art. 33 Abs. 4
Aufgehoben
4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198324
Art. 36 Abs. 1
1 Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
23 SR 836.2
24 SR 837.02