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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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Art. 22 Abs. 4
4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt.
Art. 25 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Abzüge bei Spitalaufenthalt
1
Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in einem Spital beträgt:
Art. 33a Gegenstand der Rentenkürzung im Alter
Die Kürzung gemäss Artikel 20 Absatz 2ter des Gesetzes erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen.
Art. 33b Rentenkürzung im Alter bei mehreren Unfällen
1 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einem höheren Invaliditätsgrad führt, wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter des Gesetzes für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des jeweiligen Unfalles und der Betrag des jeweiligen Rententeils.
2 Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist an den gesamten Rentenbetrag anzulegen.
3 Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen ist für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles massgebend.
Art. 33c Rentenkürzung im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen
1 Massgebend für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter des Gesetzes ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird. Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die erstmalige Rente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung.