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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten

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3 Dem Versicherten steht die Wahl unter den Spitälern und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.

Gliederungstitel vor Art. 69a

1b. Kapitel: Rechnungstellung

Art. 70 Tarife

1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:

a. Artikel 43 Absätze 2, 3 und 4 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG);

b. Artikel 49 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 KVG.

2 Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

Art. 70a Kostenermittlung und Leistungserfassung

Die Verordnung vom 3. Juli 20025 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.

Art. 70b Vergütung der ambulanten Behandlung

1 Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 43 Absatz 5 KVG6 massgebenden, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.

2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.

Art. 70c Vergütung der stationären Behandlung

4 SR 832.10

5 SR 832.104

6 SR 832.10