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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten

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Anhang (Ziff. III) Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 18. April 198413 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften

Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen

(Art. 34a BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:

a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;

b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

2 Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:

a. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;

b. Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung erzielt wird.

3 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.

13 SR 831.441.1

14 SR 831.20