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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten

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Art. 130 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG10

1 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.

2 Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

3 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen.

4 Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.

5 Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 131 Prämien

1 Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt.

2 Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch.

3 Der Prämiensatz ist für alle Personen, die an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes teilnehmen, gleich hoch.

4 Aufgrund der Risikoerfahrung kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.

5 Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mitzuteilen.

6 Der Versicherer führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.

Art. 132

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 140a

Zehnter Titel: Rechtspflege

Art. 140a

10 SR 837.0