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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes erfüllen die Reserveanforderungen nach Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes, wenn sie die Eigenmittelanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20048 unter der Aufsicht der FINMA einhalten.
2 Für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gemeinwesens.
3 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes müssen ihre relevanten Risiken und Szenarien quantifizieren und dem BAG jährlich belegen, dass sie einen voraussichtlichen Jahrhundertverlust durch ihre Eigenmittel decken können.
4 Die Suva stellt ihre finanzielle Sicherheit in einem jährlichen Bericht an den Bundesrat dar. Der Bericht legt insbesondere die vorhandenen, anrechenbaren Eigenmittel der Suva und die erforderlichen Eigenmittel offen. Letztere werden mit Hilfe eines Modells zur Quantifizierung der relevanten Risiken und Szenarien für zukünftige Entwicklungen so festgelegt, dass bei einem voraussichtlichen Jahrhundertverlust die Forderungen gedeckt werden können. Die vorhandenen, anrechenbaren Eigenmittel müssen höher als die erforderlichen Eigenmittel sein.
Art. 112a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes und bei der Ersatzkasse
Der Verein nach Artikel 90a Absatz 1 des Gesetzes erstellt eine Gesamtrechnung über die gesonderten Rückstellungen nach Artikel 90a Absatz 2 des Gesetzes.
Art. 113 Abs. 1 und 4
1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. .
4 Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a. Jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b. jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.
Art. 115 Abs. 2
2 Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Dies gilt analog für Personen, die neben der unselbstständigen eine selbstständige nach diesem Gesetz freiwillig versicherte Tätigkeit ausüben.