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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten

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1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG11 und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem BAG zu.

2 Das BAG ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.

Gliederungstitel vor Art. 141

Elfter Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen

Art. 147b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1 Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 25. September 2015 des Gesetzes findet wie folgt Anwendung:

a. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2024 erreichen: 20 Prozent;

b. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2025 erreichen: 40 Prozent;

c. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2026 erreichen: 60 Prozent;

d. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2027 erreichen: 80 Prozent.

2 Die bisherigen Reserven nach Artikel 111 Absatz 1 der Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden in die Rückstellungen für Änderungen der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen nach Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes überführt. Die bisherigen Reserven nach Artikel 111 Absatz 1 der Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes werden in ihre Reserven überführt.

II

Die Verordnung vom 24. Januar 199612 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird aufgehoben.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

11 SR 830.1

12 AS 1996 698, AS 1996 3071, AS 1998 151, AS 1998 1822, AS 2000 187, AS 1999 2549, AS 2000 242, AS 2002 3950