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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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Art. 123a
Aufgehoben
Art. 124
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit
1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.
Gliederungstitel vor Art. 129
Achter Titel: Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
Art. 129 Höhe des Taggeldes
1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2 Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, höchstens aber 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
4 Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
Gliederungstitel vor Art. 130
Aufgehoben