Vorlage
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Im ganzen Erlass wird «SUVA» durch «Suva» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1
1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.
Art. 92 Verwendung des Prämienzuschlages
1 Die Verwendung der Prämienzuschläge richtet sich nach den Beschlüssen der Koordinationskommission.
2 Die Suva verwaltet die Prämienzuschläge im Auftrag der Koordinationskommission und führt darüber eine gesonderte Rechnung. Diese ist dem Bundesrat mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die Einzelheiten der Verwaltung werden in einem Vertrag zwischen der Koordinationskommission und der Suva geregelt.
3. Verordnung vom 10. November 199318 über die Militärversicherung
Art. 9a Grundsätze der Versorgung
1 Die Militärversicherung gewährleistet eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2 Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Spitäler, Kuranstalten sowie Abklärungsstellen
1 Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten Institutionen, die stationär der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
Art. 13 Tarife
18 SR 833.11