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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 43 Absätze 2, 3 und 4 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 18. März 199419 über die Krankenversicherung (KVG);
b. Artikel 49 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 KVG.
2 Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
Art. 13a Kostenermittlung und Leistungserfassung
Die Verordnung vom 3. Juli 200220 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.
Art. 13b Vergütung der ambulanten Behandlung
1 Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 43 Absatz 5 KVG21 massgebenden, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Art. 13c Vergütung der stationären Behandlung
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst die Militärversicherung mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG22 massgebenden, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
19SR 832.10
20 SR 832.104
21 SR 832.10
22 SR 832.10