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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten
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Art. 95 Abs. 2
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Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar.
Art. 95a Aufgaben der Ersatzkasse bei Grossereignissen
1 Bei Grossereignissen legt die Ersatzkasse die Prämienzuschläge nach Artikel 90 Absatz 4 des Gesetzes einheitlich für alle Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes jährlich in Promillen des versicherten Verdiensts pro Versicherungszweig so fest, dass die laufenden Kosten gemäss den Meldungen der einzelnen Versicherer zum geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen nach Artikel 78 des Gesetzes voraussichtlich gedeckt werden können. Der Gesamtschadenaufwand wird nach anerkannten aktuariellen Grundsätzen geschätzt.
2 Der Ausgleichsfonds vergütet den Versicherern den vom Grossereignis verursachten Aufwand für die Schäden und die Schadenbearbeitung, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes übersteigt. Die Schwelle wird für Berufsunfälle und für Nichtberufsunfälle separat berechnet.
3 Der Schadenaufwand des Grossereignisses bis zur Schwelle nach Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes wird so auf die Versicherer aufgeteilt, dass die Anteile der einzelnen Versicherer proportional zu ihren Gesamtschäden sind. Die Ersatzkasse veranlasst die notwendigen Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherern.
4 Die Ersatzkasse kann die Forderungen der Versicherer abschliessend abgelten, bevor alle Unfallschäden vollständig abgewickelt sind. Bei einer Auflösung des Ausgleichsfonds werden die verbliebenen Mittel für Berufsunfälle den versicherten Betrieben und für Nichtberufsunfälle ihren Angestellten durch Reduktionen der Nettoprämien zurückerstattet.
5 Die Ersatzkasse führt eine aggregierte Fondsrechnung. Sie regelt die Organisation des Ausgleichsfonds und die Einzelheiten der Durchführung der Finanzierung in einem Reglement.
Art. 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
1 Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbstständig sind und eine eigene Rechnung führen. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.
2 Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.
3 Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten, die, namentlich infolge von Neugründungen oder Umstrukturierungen bestehender Einheiten, erstmals eine eigene Rechnung führen, müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein