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Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 19 Seiten

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2 Die Kürzungsregeln von Absatz 1 finden auch auf rentenwirksame Rückfälle und Spätfolgen Anwendung, die auf einen Unfall vor dem 45. Altersjahr zurückgehen. Zur Bestimmung des Ausmasses der Kürzung sind allein die vollen Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres massgebend.

Art. 36 Abs. 5

5 Bei Versicherten, die an einer asbestbedingten Berufskrankheit leiden, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit der gesicherten ärztlichen Diagnose.

Art. 38 Abs. 3 und 4

3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 19613 über die Invalidenversicherung (IVV) angewiesen ist.

4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 Absätze 1 und 3 IVV angewiesen ist.

Art. 43 Abs. 1, 2 und 4

1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Bei der Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des

3 SR 831.201