Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 4 Seiten
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Das beratende Organ, bestehend aus dem Lenkungsgremium, dem Ausschuss und dem Architekturboard, berät bei Bedarf das EJPD im Bereich der Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs und verfasst entsprechende Empfehlungen, wobei das EJPD nicht an die Empfehlungen des beratenden Organs gebunden ist.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Ingress verweist auf die Delegationsnorm des Artikels 5 Absatz 3 BÜPF. In diesem Artikel erhält das EJPD die Kompetenz, die Verordnung über das beratende Organ zu erlassen.
Der Titel
Der Titel der Verordnung über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde aufgrund des bereits in Artikel 5 BÜPF erwähnten Titels gewählt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben des beratenden Organs
Die Rolle des beratenden Organs ist ausschliesslich beratend. Das EJPD kann das beratende Organ beiziehen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Es ist an die Empfehlungen des beratenden Organs nicht gebunden.
Art. 2 Zusammensetzung des beratenden Organs
Das beratende Organ besteht aus dem Lenkungsgremium (Art. 3-5), dem Ausschuss (Art. 6-8) und dem Architekturboard (Art. 9-11). Diese Aufstellung wurde aus dem MoU übernommen.
2. Abschnitt: Lenkungsgremium
Art. 3 Aufgaben
Die Aufgaben des Lenkungsgremiums entsprechen denjenigen des MoU.
Art. 4 Zusammensetzung
Gemäss Artikel 5 Absatz 3 BÜPF und den diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft, legt das EJPD fest, welche Organisationen im beratenden Organ mitwirken können. Die Zusammensetzung des Lenkungsgremiums entspricht grundsätzlich dem MoU, wobei eine Spezifizierung der Mitglieder vorgenommen wurde. Neu im Lenkungsgremium ist ein Mitglied der Geschäftsleitung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gemäss Artikel 46 BÜPF.