Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 4 Seiten
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5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Kommunikation
Dieser Artikel entspricht in grossen Teilen Punkt 6 des MoU. Die Bestimmungen zur Kommunikation wurden detaillierter und teilweise neu geregelt. Neu ist somit:
− Gemäss Absatz 1, dass die Öffentlichkeit ausschliesslich durch das EJPD
informiert wird und nicht mehr wie bis anhin durch die Mitglieder des Lenkungsgremiums;
− Gemäss Absatz 2 und 3 wie der Umgang mit den Protokollen geregelt wird. So
legt die Verordnung fest, dass die genehmigten Protokolle des Lenkungsgremium und des Ausschuss an das jeweilige andere Organ innert einer Frist von fünf Arbeitstagen elektronisch zu übermitteln sind und dass die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS über die Klassifikationen sämtlicher Protokolle entscheidet. Die Information der Öffentlichkeit ist jedoch Sache des EJPD.
Art. 13 Entschädigung
Die Botschaft zum BÜPF3 hält fest, dass der Bund an die Teilnehmenden keine Entschädigungen entrichtet, weil sie von den Organisationen, die sie vertreten, entschädigt werden.
Art. 14 Vertretung
Dieser Artikel ist neu und regelt die Stellvertretung der Mitglieder bei Verhinderung.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem BÜPF und den anderen Ausführungsverordnungen in Kraft, wodurch das MoU hinfällig wird.
3 BBL 2013 2683 S. 2710