Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten
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Zustimmung
Kantone
Für 17 Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GE, JU, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, ZH) ist eine Erhöhung bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich zu begrüssen. Für 10 Kantone (AG, AI, BS, FR, JU, SG, SO, TI, VD, ZH) ist die vorgeschlagene Obergrenze allerdings etwas hoch bzw. zu hoch. Einige schlagen vor, den Abzug auf maximal 15‘000 Franken zu erhöhen (AI, BS, SG, SO). Die Erhöhung auf 25‘000 Franken würde zu steuerlichen Verzerrungen zwischen verschiedenen Lebens- und Familienmodellen führen. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde dadurch nicht mehr adäquat Rechnung getragen. Nur sehr wenige Eltern würden die volle Höhe des Abzugs ausschöpfen können.
Die FDK opponiert ebenfalls nicht gegen die Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzuges auf Ebene der direkten Bundessteuer. Die Beseitigung eines steuerlichen Fehlanreizes könne dazu dienen, dass mehr Personen, insbesondere Frauen, in den Erwerbsprozess eingegliedert werden könnten oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhten. Für die FDK und einige Kantone ist es aber fraglich, ob die Erhöhung sich tatsächlich selbst finanziere oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiere. Mitnahmeeffekte seien möglich.
Parteien
4 Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP) befürworten die Massnahme. Durch die Erhöhung des Betreuungsabzugs dürfte der Erwerbsanreiz namentlich für Eltern mit Kleinkindern und Eltern mit mittleren oder höheren Einkommen steigen. Insbesondere gutausgebildete Frauen dürften durch die Steueranreize schneller wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren oder ihr Arbeitspensum erhöhen. Für die GLP ist die Obergrenze indessen zu tief angesetzt. Sie führe nicht nur zu unerwünschten Schwelleneffekten, sondern setze Anreize, Arbeitspensen eher tief zu halten. Die GLP fordert deshalb eine Erhöhung der Obergrenze beim Bund auf rund 30‘000 Franken (GLP Frauen: 32'000 Franken) pro Kind und Jahr.
Organisationen
35 Organisationen (alliance F, BPW, Caritas, CLAFV, economiesuisse, EFS, EKF, EX-PERTsuisse, FER, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, Frauenzentrale ZH, globegarden, Handelskammer beider Basel, IGM, Juristinnen Schweiz, KV, Municipalité de Lausanne, mws, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, SAV, SBLV, Schweiz. Städteverband, SGBK, SGV, sgv-usam, SKF, SKG, SSR, SVA, SVAMV, Treuhand|Suisse, Verband Frauenunternehmen, ZHK) sind mit der Erhöhung grundsätzlich einverstanden.
Für 13 Organisationen (alliance F, BPW, CLAFV, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, Frauenzentrale ZH, globegarden, mws, SGBK, SVA, SVAMV, Verband Frauenunternehmen) fällt die Erhöhung jedoch zu gering aus. Die Obergrenze sollte so gewählt sein, dass die tatsächlich entstehenden Kosten bei voller Erwerbstätigkeit beider Elternteile und Betreuung in einer Kindertagesstätte (Kita) damit gedeckt werden könnten. Sie müsste somit 32‘000 Franken betragen, andernfalls werde das gewünschte Ziel nicht erreicht. Die zu tief gesetzte Obergrenze führe zu unerwünschten Schwelleneffekten, in denen die Ausweitung der Erwerbstätigkeit bestraft werde. Diese unterstütze auch indirekt ein Familienmodell, in dem die Wahlmöglichkeiten eingeschränkt würden. Die Frauenzentrale ZH, die SKG und der SVAMV sprechen sich dafür aus, auf eine Obergrenze zu verzichten. Gemäss SKG führe einzig ein unlimitierter Abzug zu einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Für die Treuhand|Suisse ist die vorgeschlagene Obergrenze zu hoch, weil damit auch Luxuslösungen in den Anwendungsbereich gelangen könnten. Setze man die Obergrenze bei 18‘000 Franken fest, so entspreche dies durchschnittlich 1‘500 Franken pro Monat, was angemessen erscheine.