Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten

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Auch aus fiskalischen Gründen wird die Massnahme abgelehnt, da die notwendige Erhöhung in vielen Kantonen zu beträchtlichen Mindereinnahmen führe (vgl. dazu auch Ziff. 4.6.).

Parteien

4 Parteien (CVP, EDU, FDP, SVP) sprechen sich gegen die Massnahme aus. Die EDU und die SVP werten diese als unrechtmässigen Eingriff in die Kantonsautonomie, was klar abgelehnt werde. Obwohl die FDP es als wichtig erachtet, dass auch die Kantone die Abzugsfähigkeit der Kinderdrittbetreuungskosten erhöhten, solle es weiterhin in der Kompetenz der Kantone liegen, ihr Steuersystem so zu gestalten, wie es ihren Gegebenheiten und finanziellen Mitteln entspreche. Die CVP weist darauf hin, dass die Kantone sehr unterschiedliche Massnahmen vorsehen würden, um die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen und den Fachkräftemangel anzugehen. Sie orientierten sich dabei an ihren jeweiligen demographischen Bedürfnissen und ihren finanziellen Möglichkeiten. Es sollte den Kantonen daher selbst überlassen werden, das für sie optimale System vorzusehen.

Organisationen

12 Organisationen (CP, economiesuisse, EKF, Pro Single Schweiz, SGB, SGV, sgv-usam, Städtische Steuerkonferenz, SVDS, Treuhand|Suisse, ZHK, ZVDS) lehnen die Massnahme ab. Der Entscheid darüber, ob die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vornehmlich über steuerpolitische Massnahmen gefördert oder ob negative Erwerbsanreize vielmehr mit Massnahmen ausserhalb des Steuerrechts gemildert werden sollten, sollte auch künftig im Entscheidungsbereich der einzelnen Kantone liegen. Die Massnahme würde in die Tarifautonomie der Kantone eingreifen.

Gemäss ZHK ist der Bedarf für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. für die Entlastung von Krippenkosten nicht in allen Kantonen gleich gross. Die Kantone sollten weiterhin in ihrem Entscheid frei sein, ob sie mittels attraktivem Steuersystem, hohen Abzügen, hohen Subventionen oder geringen Vorschriften Erwerbsanreize schaffen möchten.

Gemäss EKF sollten Kinderdrittbetreuungskosten ohnehin als Gewinnungskosten qualifiziert werden. Dies würde eine Anpassung des StHG unnötig machen und damit die Diskussion vermeiden, ob der vorgeschriebene Minimalabzug in die kantonale Kompetenz eingreife.

4.4 Anspruchsvoraussetzungen

Zusammenfassung

Die überwiegende Mehrheit spricht sich für die heute geltenden Anspruchsvoraussetzungen aus, da sich diese bewährt hätten. Auch im praktischen Vollzug sei kein dringender Anpassungsbedarf feststellbar, weshalb an der bewährten Praxis unverändert festgehalten werden sollte.

Zustimmung

Kantone

25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) sind mit den Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich einverstanden. Der bereits im geltenden Recht vorausgesetzte direkte kausale Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit habe sich grundsätzlich bewährt. Auch im praktischen Vollzug sei kein dringender Anpassungsbedarf feststellbar, weshalb an der bewährten Praxis unverändert festgehalten werden sollte.

Bei höheren Abzügen dürfte sich allerdings der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden akzentuieren, beispielsweise für die Abgrenzung zwischen ab-