Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten

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NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Pro Familia, SAV, SBLV, SGBK, SKF, SKG, SSR, SVA, SVAMV, Travail.Suisse, Verband Frauenunternehmen) sind mit der Massnahme einverstanden.

Die Handelskammer beider Basel sowie der SAV erachten die minimale Obergrenze an sich als Eingriff in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Aufgrund des übergeordneten Ziels der besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials und Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität sei der Vorschlag aber gutzuheissen.

Auch gemäss Juristinnen Schweiz, NGO-Koordination post Beijing Schweiz und SKF sei der Föderalismus grundsätzlich zu achten. In gleichstellungsrelevanter Hinsicht sei jedoch ebenfalls dem Grundsatz Nachachtung zu verschaffen, dass alle gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern seien. Die Vorschrift sei daher unerlässlich, da die kantonal und kommunal zu bezahlenden Steuern für die meisten viel höher seien als die Bundessteuern.

Gemäss dem Schweiz. Städteverband befürwortet die Mehrheit der Städte und städtischen Gemeinden, die Stellung genommen haben, eine Festlegung der Mindestobergrenze für die Kantone im StHG. Eine Minderheit lehnt diese ab, da dies einen ungerechtfertigten Eingriff in die Steuerautonomie der Kantone darstelle. Ausserdem bezweifeln sie, dass die Erhöhung des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs genügend Erwerbsanreize setze, um die Steuerausfälle zu kompensieren.

Für 13 Organisationen (alliance F, BPW, CLAFV, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, globegarden, IGM, mws, SGBK, SVA, SVAMV, Verband Frauenunternehmen) wird die Obergrenze jedoch zu tief angesetzt. Idealerweise müsste die Obergrenze bei den kantonalen Steuern gleich wie bei der Bundessteuer festgelegt werden.

Gemäss der Frauenzentrale ZH, der SKG und dem SVAMV sollte auf eine Obergrenze verzichtet und sämtliche Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug zugelassen werden.

Ablehnung

Kantone

22 Kantone (AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH) sowie die FDK lehnen die vorgeschlagene Massnahme aus föderalistischen und staatspolitischen Gründen mit Nachdruck ab. 16 Kantone müssten ihre Gesetze anpassen. Entgegen der föderalistischen Grundprinzipien der Schweiz würde durch die Massnahme in die Autonomie der Kantone bei der Festlegung der Steuertarife und der Abzüge eingegriffen. Zudem bestünden Zweifel an der Verfassungskonformität. Gemäss ausdrücklicher Aufzählung in Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung seien insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge von der Harmonisierung ausgenommen. Der vorgeschriebene Mindestabzug beschlage aber für die Kantone eine tarifarische Frage und sei deshalb von der Bundeskompetenz ausgenommen. Die bundesrechtliche Vorgabe einer Obergrenze von mindestens 10'000 Franken stünde in einer engen Wechselwirkung mit den kantonalen Steuertarifen und den verschiedenen kantonalen Steuerabzügen (vor allem mit dem Kinderabzug oder den verschiedenen Sozialabzügen des kantonalen Steuerrechts), deren betragsmässige Festlegung unbestrittenermassen in die Kantonsautonomie falle. Eine betragliche Fixierung durch den Bund würde in vielen Kantonen zwangsläufig zu Folgeanpassungen bei den Steuertarifen oder den thematisch verbundenen Abzügen führen, damit die heute bestehenden, fein austarierten Belastungsrelationen nicht aus den Fugen geraten würden. Die Kantone werten dies als einen indirekten Eingriff in die Kantonsautonomie, was sie ausdrücklich ablehnen.

Es solle deshalb auch weiterhin den Kantonen überlassen werden, ob und welche Formen der Kinderdrittbetreuung sie direkt oder indirekt finanziell fördern möchten. Zumal die Unterschiede der sozialen und familiären Strukturen in den Kantonen doch erheblich seien. Zudem würden sich die Möglichkeiten und Kosten für die externe Kinderbetreuung zwischen den Grossstädten und den Randregionen erheblich unterscheiden.