Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

zu einer gewissen Harmonisierung der Steuerpolitik in den Kantonen. Zudem würden untere und mittlere Einkommensgruppen gestärkt.

Von der grossen Mehrheit der Organisationen wird der Vorschlag befürwortet. Für einige ist die Mindestgrenze jedoch zu tief angesetzt. Diese sollte ihrer Ansicht nach auch auf kantonaler Ebene den tatsächlichen Kosten bei voller Erwerbstätigkeit und Kita-Betreuung im entsprechenden Kanton entsprechen. Idealerweise müsste die Grenze bei den kantonalen Steuern gleich wie bei der Bundessteuer festgelegt werden.

Geltende Anspruchsvoraussetzungen

Praktisch alle Kantone, Parteien und Organisationen sind mit den geltenden Anspruchsvoraussetzungen einverstanden. Diese hätten sich grundsätzlich bewährt. Auch im Vollzug liesse sich kein dringender Anpassungsbedarf feststellen.

Ausgestaltung des Abzugs

Der Kinderdrittbetreuungsabzug kann als anorganischer Abzug oder als Gewinnungskostenabzug konzipiert werden. Anorganische Abzüge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Sie finden ihre Berechtigung darin, dass diese Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern und deren Abzugsfähigkeit somit aus sozialpolitischen Gründen (allgemeiner Abzug) als wünschenswert erscheint oder ein bestimmter sozialer Status (Sozialabzug) berücksichtigt werden soll. Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemachten Aufwendungen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Abzugs sind sich die Kantone und die Parteien einig. Die Ausgestaltung als anorganischer Abzug habe sich bewährt. Ein Systemwechsel hin zu einem Gewinnungskostenabzug sei nicht zweckmässig. Eine Einschränkung des Kreises der Abzugsberechtigten ausschliesslich auf die Erwerbstätigen würde gerade im Hinblick auf eine „Fachkräfteförderung“ wenig einleuchten. Die Organisationen sind in dieser Frage hingegen gespalten. Währen 22 Organisationen einen anorganischen Abzug bevorzugen, sprechen sich 18 vehement für einen Gewinnungskostenabzug aus, da die Auslagen für die Drittbetreuung nötig seien, um überhaupt ein (steuerbares) Erwerbseinkommen erzielen zu können.

Mindereinnahmen in den Kantonen

Die vorgeschlagene Bestimmung im StHG, wonach die im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug 10'000 Franken nicht unterschreiten darf, würde in 16 Kantonen zu Mindereinnahmen führen. In 10 Kantonen beträgt der Maximalabzug bereits heute 10‘000 Franken oder mehr, weshalb in diesen Kantonen keine Mindereinnahmen entstehen würden.