Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten

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zugsfähigen Drittbetreuungskosten und nicht abzugsfähigen Kosten für Verpflegung, Freizeitgestaltung oder „Luxusbetreuung“. Bei Rechnungen von Betreuungseinrichtungen seien die Kosten oft in einem Gesamtpreis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen. Diese Problematik könne aber nur im praktischen Vollzug gelöst werden (GL, TG, ZG).

Für einige Kantone (BL, GL, OW, TG, VD) erscheint die bisherige Alterslimite von 14 Jahren im Zusammenhang mit höheren Abzügen allenfalls als etwas zu hoch angesetzt. Wenn schon eine Anpassung der Voraussetzungen erfolgen sollte, dann bei der Alterslimite, welche etwas herabgesetzt werden könnte. VD schlägt eine Alterslimite von 12 Jahren vor.

Für BE ist allenfalls fraglich, ob der Abzug bei einem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person gerechtfertigt sei. Der Abzug der Kinderdrittbetreuung werde diesen Personen nur deshalb gewährt, weil die Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig eine Unfähigkeit zur Kinderbetreuung miteinschliesse. In diesen Konstellationen könnten die entsprechenden Kosten auch als „behinderungsbedingte Kosten“ zum Abzug gebracht werden. Insofern bestehe eine gewisse "Doppelspurigkeit", die aufgehoben werden könnte.

Parteien

4 Parteien (CVP, FDP, GLP, SPS) unterstützen die vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen.

Organisationen

Für 37 Organisationen (alliance F, BPW, Caritas, CLAFV, EFS, EKF, EXPERTsuisse, FER, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, Frauenzentrale ZH, globegarden, Handelskammer beider Basel, IGM, Juristinnen Schweiz, KV, mws, Municipalité de Lausanne, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, SAV, SBLV, SGB, SGBK, sgv-usam,

SKF, SKG, SSR, Schweiz. Städteverband, Städtische Steuerkonferenz, SVA, SVDS,

Travail.Suisse, Treuhand|Suisse, Verband Frauenunternehmen, ZHK, ZVDS) haben sich die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bewährt.

Für die Juristinnen Schweiz und die NGO-Koordination post Beijing Schweiz stellt sich allenfalls die Frage, ob die Alterslimite auf das 15. oder 16. Altersjahr heraufgesetzt werden sollte.

Die EFS bedauert, dass ehrenamtliche und freiwillige Arbeit nicht zum Abzug berechtigten.

Der CLAFV fordert, dass auch der Situation von Familien, bei welchen vor allem die Frauen die Kinder selber betreuen, besser steuerlich Rechnung getragen werde.

Die SVDS und ZVDS befürchten, dass die Abgrenzung zwischen Drittbetreuungs- und Lebenshaltungskosten zu Schwierigkeiten führen könnte. Gemäss aktueller Verwaltungspraxis würden Schulkosten der Lebenshaltung zugeordnet. Es bestehe in den Kantonen offenbar die Tendenz, bei Kindertagesstätten Aus- und Weiterbildungselemente herauszufiltern, als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und nicht zum Abzug zuzulassen. Ausbildungs- und Weiterbildungselemente ausserhalb der obligatorischen Schule (Ergänzung des obligatorischen Unterrichts) haben ihrer Ansicht nach jedoch Betreuungscharakter und müssten deshalb abzugsfähig sein.

Für die IGM ist es sehr wichtig, dass im Falle der alternierenden Obhut beiden Elternteilen eine Anspruchsberechtigung gewährt werde.

Die ZHK betont, dass die mögliche Voraussetzung der „Erwerbsunfähigkeit“ deutlich so zu spezifizieren sei, dass erwerbsunfähige Personen auch „betreuungsunfähig“ sein müssten.

Ablehnung

Parteien

Gemäss EDU sollte der Anspruch nicht aus wirtschaftsfördernden Gründen geltend gemacht werden können, sondern aus gesundheitlichen Gründen, wenn der nicht-verdienende Eltern-