Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten

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 FR (heutige Obergrenze: 6'000 Franken):

rund 350'000 bis 400'000 Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern

 GE (heutige Obergrenze: 4'031 Franken):

rund 5,7 Mio. Franken für Kanton und Gemeinden

 JU (heutige Obergrenze: 3'200 Franken):

rund 100'000 Franken beim Kanton; rund 70'000 Franken bei den Gemeinden

 LU (heutige Obergrenze: 6'700 Franken):

rund 1,7 bis 1,9 Mio. Franken (Kanton: 0,8 bis 0,9 Millionen Franken und Gemeinden: 0,9 bis 1 Million Franken)

 NW (heutige Obergrenze: 7'900 Franken):

rund 20‘000-30‘000 Franken für Kanton und Gemeinden

 SG (heutige Obergrenze: 7'500 Franken):

rund 250'000 Franken für Kanton und Gemeinden

 SH (heutige Obergrenze: 9'400 Franken):

rund 10‘000 Franken für Kanton und Gemeinden

 SO (heutige Obergrenze: 6'000 Franken):

rund 700‘000 Franken (300'000 Franken beim Kanton und 400'000 Franken bei den Gemeinden inkl. Kirchgemeinden); 150'000 Franken als Kantonsanteil bei der direkten Bundessteuer(basierend auf den Jahren 2014/15)

 SZ (heutige Obergrenze: 6'000 Franken):

rund 200'000 Franken für den Kanton (inkl. Bezirke und Gemeinden)

 TG (heutige Obergrenze: 4'000 Franken):

rund 2-3 Mio. Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern

 VD (heutige Obergrenze: 7'100 Franken):

rund 4,5 Mio. Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern

 VS (heutige Obergrenze: 3'000 Franken):

rund 0,5 Mio. Franken für die Kantonssteuern; rund 0,5 Mio. Franken für die Gemeindesteuern; rund 0,1 Mio. Franken Kantonsanteil an der direkten Bundesteuer; bei einer allfälligen Erhöhung des Eigenbetreuungsabzugs auf 10‘000 Franken: rund 13 Mio. Franken für Kanton und Gemeinden

 ZG (heutige Obergrenze: 6'000 Franken):

rund 2,1 Mio. Franken bei den Kantonssteuern; rund 1,7 Mio. Franken bei den Gemeindesteuern; rund 0,2 Mio. Franken als Kantonsanteil bei der direkten Bundessteuer

In 10 Kantonen (AG, AR, BS, GL, GR, NE, OW, TI, UR, ZH) beträgt der Maximalabzug pro Kind bereits heute 10‘000 Franken oder mehr, weshalb bei den Kantons- und Gemeindesteuern durch die vorgeschlagene Lösung keine Mindereinnahmen entstehen würden.

4.7 Übriges

Für zahlreiche Teilnehmende sind die steuerlichen Fragen, welche im Rahmen der Abschaffung der Heiratsstrafe auf dem Prüfstand stehen, zu priorisieren.

Für den Kanton BE dürfte die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch von Unternehmungen positiv aufgenommen werden. Insofern bestehe ein Konnex zur Steuervorlage 17 und es sei zu überlegen, die Erhöhung der Kinderdrittbetreuungsabzüge ebenfalls als Teil der Steuervorlage 17 auszugestalten sei.

Der Kanton SZ weist darauf hin, dass der Vernehmlassungsentwurf und die Erläuterungen von unterschiedlichen Inkraftsetzungsmöglichkeiten ausgehen würden. In der Botschaft und im Entwurf müsse die Inkraftsetzung klargestellt werden. Entscheidend sei für die Kantone, dass die zweijährige Anpassungsfrist auf keinen Fall unterschritten werde.