Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten
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zusehen, die den Elternbeiträgen an die öffentliche schulergänzende Kinderbetreuung entspreche, damit über die Steuerabzüge keine Luxuslösungen finanziert würden.
4.3 Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz, dass die im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug den Betrag von 10'000 Franken nicht unterschreiten darf
Zusammenfassung
Die Mehrheit der Kantone (22 sowie die FDK) und der Parteien (4) lehnen die Massnahme mit Nachdruck ab. Auch 12 Organisationen sprechen sich dagegen aus. Dadurch würde in die Autonomie der Kantone bei der Festlegung der Steuertarife und der Abzüge eingegriffen.
Für die Verankerung einer Mindestgrenze im StHG sprechen sich hingegen 30 Organisationen, jedoch nur 3 Kantone und 3 Parteien aus. Um die Ziele der Fachkräfteinitiative besser zu erreichen, sei es sinnvoll, die steuerliche Förderung von Kinderdrittbetreuungskosten nicht nur auf die Bundesebene zu beschränken.
Zustimmung
Kantone
BS und TI erachten die Festlegung einer Obergrenze für die Kantone im StHG von mindestens 10‘000 Franken als sinnvoll. NE erachtet die Massnahme zwar als Verstoss gegen die Kantonsautonomie, das Ziel rechtfertige jedoch einen solchen Eingriff. Werde die Erhöhung bei der direkten Bundessteuer akzeptiert, sei es zudem folgerichtig, dass auch das StHG angepasst würde.
Für AR ist die Beantwortung dieser Frage aufgrund des bereits bestehenden Abzugs in der Höhe von 10‘000 Franken nicht vordergründig. Um die Fragestellung zu vermeiden, ob die Festlegung einer Mindestgrenze einen Eingriff in die kantonale Tarifautonomie darstelle oder nicht, könnte der Abzug in Form eines Gewinnungskostenabzugs ausgestaltet werden.
Parteien
3 Parteien (BDP, GLP, SPS) unterstützen die Massnahme. Aus föderalistischer Optik sei der vorgeschriebene Mindestabzug gemäss BDP zwar durchaus kritisch zu betrachten. Um die Ziele der Fachkräfteinitiative besser zu erreichen, sei es aber sinnvoll, die steuerliche Förderung von Kinderdrittbetreuungskosten nicht nur auf die Bundesebene zu beschränken. Mit Blick auf die weiter zu fördernde Vereinbarkeit von Familie und Beruf müssten auch die Kantone einen steuerlichen Beitrag leisten.
Für die SPS kommt es dadurch zu einer gewissen Harmonisierung der Steuerpolitik in den Kantonen. Zudem würden untere und mittlere Einkommensgruppen stärker entlastet.
Die GLP möchte noch weiter gehen und fordert ein Anheben der Obergrenze auf mindestens 15‘000 Franken, damit mehr Haushalte die effektiv angefallenen Kosten abziehen könnten. Dieser Höchstbetrag sollte zudem schrittweise weiter angehoben werden. Um Luxuslösungen zu vermeiden, wäre beispielsweise eine angemessene Reduktion der Obergrenzen im Verhältnis zu den Betreuungstagen denkbar, wenn das Kind an weniger als fünf Tagen pro Woche drittbetreut werde. Die GLP Frauen schlagen als Untergrenze die gleiche Höhe wie bei der direkten Bundessteuer (32‘000 Franken) vor.
Organisationen
30 Organisationen (alliance F, BPW, Caritas, CLAFV, EFS, EXPERTsuisse, FER, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, Frauenzentrale ZH, globegarden, Handelskammer beider Basel, IGM, Juristinnen Schweiz, KV, mws, Municipalité de Lausanne,