Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten
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teil aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur beschränkt die Kinderbetreuung wahrnehmen könne.
Organisationen
4 Organisationen (CP, Pro Familia, Pro Single Schweiz, SVAMV) lehnen die Anspruchsvoraussetzungen ab.
Für Pro Familia stimmt eine Alterslimite nicht mit dem Sinn eines anorganischen Abzugs überein. Eine Alterslimite rechtfertige sich nur bei einem Gewinnungskostenabzug.
Der SVAMV spricht sich für den Verzicht auf eine gesetzliche Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungskostenabzug aus und lehnt die Aufteilung des Abzugs auf getrenntlebende Eltern ab. Jeder Elternteil sollte die mit dem Beruf zusammenhängenden Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich vollumfänglich abziehen können. Zudem schlägt er die Erhöhung der Alterslimite auf das 15. oder 16. Altersjahr vor. Ausserdem sollte die Gesetzesregelung gewährleisten, dass die Kosten der Drittbetreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen (zum Beispiel wegen Behinderung oder Krankheit) bei nachgewiesenem Bedarf auch über die Altersgrenze hinaus abgezogen werden könnten.
4.5 Ausgestaltung des Kinderdrittbetreuungsabzugs als anorganischer Abzug mit einer Obergrenze oder als unbegrenzter Gewinnungskostenabzug
Zusammenfassung
Hinsichtlich der Form des Abzugs sind sich die Kantone und die Parteien einig. Die Ausgestaltung als anorganischer Abzug habe sich bewährt. Ein Systemwechsel hin zu einem Gewinnungskostenabzug sei nicht zweckmässig.
Die Organisationen sind in dieser Frage hingegen gespalten. Währen 22 Organisationen einen anorganische Abzug bevorzugen, sprechen sich 18 vehement für einen Gewinnungskostenabzug aus, da diese Auslagen nötig seien, um überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielen zu können.
Kantone
Nach Ansicht von 24 Kantonen (AG, AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) sowie der FDK hat sich die Ausgestaltung als anorganischer Abzug bewährt. Bereits bei der Einführung des heutigen Drittbetreuungsabzugs im DBG und StHG habe sich der Bundesrat mit guten Gründen für eine Ausgestaltung als anorganischer Abzug ausgesprochen. Die eidgenössischen Räte hätten diese systematische Einordnung bei den parlamentarischen Beratungen beibehalten. Auch das Bundesgericht habe sich mit Blick auf die Gesamtsystematik des Einkommenssteuerrechts bisher für eine Qualifikation als anorganischer Abzug ausgesprochen.
Ein Systemwechsel hin zu einem Gewinnungskostenabzug sei daher nicht zweckmässig. Eine Einschränkung des Kreises der Abzugsberechtigten ausschliesslich auf die Erwerbstätigen erscheine gerade unter dem Titel einer Vorlage zur „Fachkräfteförderung“ wenig einleuchtend. Die Beibehaltung der heutigen Systematik verhindere eine Verwässerung der langjährigen, bewährten Abgrenzungskriterien zwischen anorganischen Abzügen und Gewinnungskostenabzügen. Die Beibehaltung einer Obergrenze sei sinnvoll, um schwierige Abgrenzungsfragen bei der Unterscheidung von tatsächlich notwendigen Kinderdrittbetreuungskosten zu nicht abzugsfähigen «Luxusausgaben» zu vermeiden.