Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 26 Seiten
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Parteien
5 Parteien (BDP, CVP, EDU, FDP, SPS) sprechen sich für einen anorganischen Abzug aus. Begrüsst wird eine Obergrenze, da ein unbegrenzter Abzug in der Tendenz Luxuslösungen fördern und schwerpunktmässig den obersten Einkommensschichten zu Gute kommen würde. Zudem sei die Mitberücksichtigung von Personen in Ausbildung und betreuungs- und erwerbsunfähigen Personen wichtig.
Für die GLP Frauen handelt es sich bei den Drittbetreuungskosten um Berufsauslagen, die zwingend als Gewinnungskosten abziehbar sein müssten.
Organisationen
22 Organisationen (BPW, Caritas, economiesuisse, EXPERTsuisse, FER, Handelskammer beider Basel, IGM, KV, Municipalité de Lausanne, SAV, SBLV, SGB, sgv-usam, SKG, SSR, Schweiz. Städteverband, SVDS, Städtische Steuerkonferenz, Travail.Suisse, Treu-
hand|Suisse, ZHK, ZVDS) erachten die Ausgestaltung als anorganischer Abzug mit einer Obergrenze als sinnvoll. Die SKG bevorzugt einen unbegrenzten anorganischen Abzug, da damit sichergestellt werden könne, dass der Abzug weiterhin auch Steuerpflichtigen in Ausbildung gewährt werde.
Für 18 Organisationen (alliance F, CLAFV, EFS, EKF, Frauenzentrale AR, Frauenzentrale BE, Frauenzentrale ZG, Frauenzentrale ZH, globegarden, Juristinnen Schweiz, mws, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Pro Familia, SGBK, SKF, SVA, SVAMV, Verband Frauenunternehmen) sollten die Drittbetreuungskosten zwingend als Gewinnungskosten abziehbar sein, da diese Auslagen nötig seien, um überhaupt ein (steuerbares) Erwerbseinkommen erzielen zu können. Gemäss Pro Familia und SVAMV könnte ein Gewinnungskostenabzug auch für Eltern in Ausbildung oder erwerbsunfähige Eltern akzeptiert werden, da ihre Erwerbslosigkeit nur vorübergehend sei und in ein Erwerbseinkommen münde.
Für das CP und Pro Single Schweiz sind beide Abzugsformen nicht zielführend. Gemäss Pro Single Schweiz sollte mit der Ausgestaltung der Steuerabzüge keine Sozialpolitik betrieben werden.
4.6 Mindereinnahmen des Kantons bei einem Kinderdrittbetreuungsabzug von mindestens 10‘000 Franken
Zusammenfassung
Für 16 Kantone würde die Bestimmung im StHG, wonach die im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug den Betrag von 10'000 Franken nicht unterschreiten darf, zu Mindereinnahmen führen.
In 10 Kantonen beträgt der Maximalabzug pro Kind bereits heute 10‘000 Franken oder mehr, weshalb in diesen Kantonen durch die vorgeschlagene Lösung keine Mindereinnahmen entstehen würden.
Die Kantone schätzen die jährlichen Mindereinnahmen durch die Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzugs wie folgt:
AI (heutige Obergrenze: 6'000 Franken):
rund 50‘000 bis 70‘000 Franken bei den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern (basierend auf den Jahren 2014/15)
BE (heutige Obergrenze: 8'000 Franken):
rund 2,6 Mio. Franken beim Kanton; rund 1,3 Mio. Franken bei den Gemeinden
BL (heutige Obergrenze: 5'500 Franken):
rund 1,5 Mio. Franken bei den Staatssteuern; rund 0,8 Mio. Franken bei den Gemeinden