Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten

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sonen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.

4Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen.

5Werden offene Stellen nach Absatz 3 durch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Personen besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stellen an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.

6Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht nach Absatz 3 festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren; vor Erlass der Ausführungsbestimmungen hört er die Kantone und die Sozialpartner an. Er erstellt zudem periodisch Listen mit Berufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht.

7Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen.

8Erzielen die Massnahmen nach den Absätzen 1- 5 nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen. Bei erheblichen Problemen, insbesondere solchen, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden, kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen.

Diese Regelung kann so umgesetzt werden, dass sie mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar ist. Eine solche Umsetzung entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Die Regelung stellt damit die Rechtssicherheit im Verhältnis zur EU und zu den EFTA-Mitgliedstaaten wieder her. Sie verzichtet aber bei Angehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten generell auf Höchstzahlen und Kontingente und setzt damit den Artikel 121a BV nicht vollständig um.

Neben Massnahmen zur Förderung von stellensuchenden Personen enthält diese Gesetzesänderung auch Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen (v.a. Beendigung des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit) sowie Regelungen zum Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden bei der Gewährung von Ergänzungsleistungen (vgl. E-Art. 61a und 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4 AuG).

Eine weitere von den Räten ebenfalls am 16. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030)15 sieht zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotentials Erleichterungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen mit Asylgewährung sowie von vorläufig Aufgenommenen vor (Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen

15 BBl 2016 8899