Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten
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dums bereits beschlossen wurde und derzeit die Ausführungsbestimmungen dazu ausgearbeitet werden.
Artikel 197 Ziffer 11 BV ist gleichzeitig mit der Änderung von Artikel 121a Absatz 4 BV aufzuheben.
7.3 Variante 2
7.3.1 Wortlaut
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungsanpassung der Variante 2 lautet wie folgt:
Art. 197 Ziff. 11 BV Übergangsbestimmung zu Art. 121a
(Steuerung der Zuwanderung)
Aufgehoben.
7.3.2 Erläuterungen zur Variante 2
Die zweite Variante sieht nur die Aufhebung der Übergangsbestimmung zu Artikel 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) vor. Artikel 121a BV soll hingegen nicht geändert werden. Damit soll auf die Umsetzungsfristen verzichtet werden. Der Auftrag bleibt jedoch bestehen, weitere Schritte zur Umsetzung von Artikel 121a BV vorzunehmen, wenn sich die Ausgangslage in der EU bezüglich des FZA zukünftig ändern sollte. Die von der Bundesversammlung beschlossene Umsetzung von Art. 121a BV wird dadurch nicht in Frage gestellt.
7.4 Beurteilung der Varianten
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung von Artikel 121a BV wie auch bei den parlamentarischen Beratungen hat sich gezeigt, dass der Erhalt der bilateralen Verträge mit der EU einem weit verbreiteten Anliegen entspricht. Deshalb verfolgen beide Varianten das Ziel, die bilateralen Verträge mit der EU und der EFTA zu erhalten, allerdings bei gleichzeitiger Beibehaltung des Auftrags zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a Abs. 1 BV).
Variante 1 sieht bei der Steuerung der Zuwanderung einen Vorbehalt von völkerrechtlichen Verträgen vor, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind. Damit ist eine Anpassung des FZA nicht mehr erforderlich.
Demgegenüber besteht bei der Variante 2 der Auftrag, soweit möglich weitere Umsetzungsschritte zu Artikel 121a BV vorzunehmen. Dies setzt jedoch eine entsprechende Möglichkeit zur Anpassung des FZA voraus. Es ist – gestützt auf die bisherigen Kontakte und Konsultationen mit der EU – unwahrscheinlich, dass sich in absehbarer Zeit die Möglichkeit formeller Verhandlungen mit der EU ergibt. Solange eine Anpassung des FZA ausbleibt, bleibt der Konflikt zwischen Verfassung, Umsetzung durch das Parlament und FZA bei Variante 2 bestehen. Bei dieser Variante dürfen zudem weiterhin keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen