Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten
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werden, die gegen diesen Artikel verstossen (Art. 121a Abs. 4 BV). Damit müsste bei einer allfälligen zukünftigen Erweiterung der EU geprüft werden, ob das entsprechende Erweiterungsprotokoll mit den Vorgaben gemäss Art. 121a Abs. 1–3 vereinbar ist.
Werden sowohl die Initiative als auch ein direkter Gegenentwurf unabhängig von der vorgeschlagenen Variante in einer Abstimmung durch Volk und Stände abgelehnt, besteht nach wie vor kein expliziter Auftrag zur Kündigung des FZA. Weder der in diesem Fall weiterhin geltende Artikel 121a BV noch die entsprechenden Übergangsbestimmungen in Artikel 197 BV enthalten im Gegensatz zur abgelehnten Ecopop-Initiative19 eine Bestimmung, wonach das FZA zu kündigen ist. Ein klarer Entscheid von Volk und Ständen, ob das FZA gekündigt werden soll oder nicht, könnte allenfalls im Rahmen einer neuen Volksinitiative erfolgen, welche explizit die Kündigung des Abkommens vorsieht.
Die Ablehnung eines direkten Gegenentwurfs würde aber dazu führen, dass auf eine Anpassung des Wortlauts der Bundesverfassung verzichtet wird. Der Zuwanderungsartikel bliebe mit der von den Räten am 16. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderung weiterhin nur unvollständig umgesetzt (vgl. oben Ziff. 5.1.2).
7.5 Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
Artikel 121 BV hält in Absatz 1 allgemein fest, dass die Gesetzgebung im Ausländer- und Asylrecht Sache des Bundes ist. Die Absätze 2 bis 6 von Artikel 121 BV enthalten Vorschriften über die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern. Ergänzend dazu hält Artikel 121a BV Grundsätze zur Steuerung der Zuwanderung fest. Die in Variante 1 des direkten Gegenentwurfs vorgeschlagene Berücksichtigung von völkerrechtlichen Verträgen, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind, gilt nach ausdrücklichem Wortlaut für die Steuerung der Zuwanderung.
Artikel 25 BV bestimmt, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Zudem darf keine Person in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Die Tragweite dieser Bestimmungen bleibt durch die vorgeschlagenen Varianten unberührt.
Artikel 54 BV weist die Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten dem Bund zu (Abs. 1) und legt die entsprechenden Grundsätze fest (Abs. 2). Die beiden Varianten des Gegenentwurfs tragen diesen Grundsätzen der Aussenpolitik Rechnung.
19 Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen'. Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 (BBl 2013 8693).