Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten

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5 Würdigung der Anliegen

5.1 Stand der Umsetzung von Artikel 121a BV

5.1.1 Ausgangslage

Aus den am 9. Februar 2014 angenommenen Artikeln 121a und 197 Ziffer 11 BV ergaben sich zwei Aufträge: erstens die Anpassung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200511 (AuG) und zweitens Verhandlungen zur Anpassung von völkerrechtlichen Verträgen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen.

5.1.2 Anpassung des Ausländergesetzes

Am 4. März 2016 hat der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung von Artikel 121a BV verabschiedet.12 Für den Fall, dass mit der EU nicht rechtzeitig eine Einigung über eine Anpassung des FZA erzielt werden kann, sah der Gesetzesentwurf eine einseitige Schutzklausel für Personen aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten vor, die bei der Auslösung die Einführung von Höchstzahlen und Kontingenten vorsah. Damit wäre zwar die Verfassungsbestimmung umgesetzt worden. Bei einer Auslösung der einseitigen Schutzklausel hätten aber die entsprechenden Massnahmen den Zulassungsbedingungen des FZA und des EFTA-Übereinkommens nicht entsprochen und es wäre mit Rechtsunsicherheiten zu rechnen gewesen.

Die Bundesversammlung hat am 16. Dezember 2016 eine Änderung des Ausländergesetzes zur Umsetzung von Artikel 121a BV verabschiedet, welche nicht dem Gesetzesentwurf des Bundesrates entspricht (Ablauf der Referendumsfrist am 7. April 201713). Es wird insbesondere auf Höchstzahlen und Kontingente bei der Zulassung von Personen aus den EU-/EFTA-Staaten verzichtet.

Die von den Räten beschlossene Regelung umfasst insbesondere Massnahmen für stellensuchende Personen. Die entsprechende Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:

Art. 21a Massnahmen für stellensuchende Personen14

1Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

2Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen sind zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind. Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden.

3In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird für eine befristete Zeit auf Per-

11 SR 142.20

12 BBl 2016 3007

13 BBl 2016 8917

14 BBl 2016 8917