Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten
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Art. 197 Ziff. 11 BV Übergangsbestimmung zu Art. 121a
(Steuerung der Zuwanderung)
Aufgehoben.
7.2.2 Erläuterungen zur Variante 1
Anpassung von Artikel 121a Absatz 4 BV
Mit der unveränderten Beibehaltung der Absätze 1-3 und der Neuformulierung von Absatz 4 wird einerseits der Auftrag zur selbständigen Steuerung der Zuwanderung mittels Höchstzahlen und Kontingenten (Art. 121a Abs. 1–3 BV) beibehalten und andererseits sind bei der Steuerung der Zuwanderung die völkerrechtlichen Verträge zu berücksichtigen, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind. Dazu gehören namentlich die Freizügigkeitsabkommen mit der EU und der EFTA, der Rahmenvertrag Schweiz–Liechtenstein, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die UNO-Konventionen wie die Genfer Flüchtlingskonvention (FK).
Der bisherige Wortlaut von Absatz 4, wonach keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen Artikel 121a BV verstossen, wird durch die vorgeschlagene Neuformulierung ersetzt. Durch diese neue Vorschrift, wonach bei der Steuerung der Zuwanderung die völkerrechtlichen Verträge berücksichtigt werden, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind, wird die FZA-konforme Umsetzung von Artikel 121a BV durch die Bundesversammlung in der Verfassung abgebildet. Diese Variante trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Bevölkerung den bilateralen Weg mehrmals an der Urne bestätigt hat.
Zudem stellt die Variante 1 eine Grundlage dar für den Erhalt und die Entwicklung von völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Steuerung der Zuwanderung, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind.
Aufhebung von Artikel 121a Absatz 5 BV
Artikel 121a Absatz 5 BV sieht vor, dass das Gesetz die Einzelheiten der Umsetzung regelt. Dies gilt indessen für alle Verfassungsbestimmungen, die nicht direkt anwendbar sind. Der Gesetzgeber ist auch ohne ausdrückliche Aufforderung im Verfassungstext zum Erlass der Ausführungsbestimmungen verpflichtet. Absatz 5 hat keine eigenständige Bedeutung und kann daher aufgehoben werden.
Aufhebung von Artikel 197 Ziffer 11 BV
Artikel 197 Ziffer 11 BV enthält die Übergangsbestimmungen für die Umsetzung von Artikel 121a BV. Mit der von der Bundesversammlung beschlossenen FZAkonformen Umsetzung und dem in Variante 1 enthaltenen Vorbehalt in Artikel 121a Absatz 4 BV entfällt die Pflicht zur Neuverhandlung und Anpassung widersprechender völkerrechtlicher Verträge (Abs. 1).
Absatz 2 sieht eine Umsetzung von Artikel 121a BV durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe vor, wenn die Ausführungsgesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 121a BV noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Frist soll aufgehoben werden, da die Ausführungsgesetzgebung unter Vorbehalt eines allfälligen Referen-