Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten

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1. Gesetzgebung:

a. Es ist ein neues Zulassungssystem für alle in die Schweiz zuwandernden Ausländerinnen und Ausländer einzuführen, das insbesondere jährliche Höchstzahlen und Kontingente vorsieht. Die Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente für die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen sowie eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage (Art. 121a Abs. 1–3 BV).

b. Ist die Ausführungsgesetzgebung bis am 9. Februar 2017 (d. h. drei Jahre nach Annahme der Initiative) noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg (Art. 121a Abs. 5 und Art. 197 Ziff. 11 Abs. 2 BV).

2. Völkerrechtliche Verträge:

a. Es dürfen ab dem Zeitpunkt der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diese Bestimmungen verstossen (Art. 121a Abs. 4 BV).

b. Völkerrechtliche Verträge, die den neuen Verfassungsbestimmungen widersprechen, sind ebenfalls bis zum 9. Februar 2017 neu zu verhandeln und anzupassen (Art. 197 Ziff. 11 Abs. 1 BV). Betroffen davon sind die Freizügigkeitsabkommen mit der EU7 und der EFTA8 sowie der Rahmenvertrag Schweiz–Liechtenstein9.

4 Ziele und Inhalt der Initiative

Die wesentlichen Ziele der Initiantinnen und Initianten und der Inhalt der Initiative lassen sich wie folgt zusammenfassen:10

7 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).

8 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31).

9 Rahmenvertrag vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (SR 0.360.514.2).

10 Argumente der Initiantinnen und Initianten, Abrufbar unter: www.initiative-rasa.ch > Ziele > Unsere Argumente > RASA Broschüre Okt. 2016; Warum die MEI die CH in eine Sackgasse führt, und wie wir aus ihr herauskommen.