Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten
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sowie Ersatz der Bewilligungspflicht durch ein einfaches Meldeverfahren). Diese Massnahmen dienen ebenfalls der Umsetzung von Artikel 121a BV.
5.1.3 Anpassung der Freizügigkeitsabkommen
Die Bundesverfassung sieht vor, dass völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a BV widersprechen, innerhalb von drei Jahren seit Annahme dieser Verfassungsbestimmung, also bis zum 9. Februar 2017, neu zu verhandeln und anzupassen sind (Art. 197 Ziff. 11 Abs. 1 BV). Die Verfassungsbestimmungen äussern sich indes nicht zur Frage, was geschieht, wenn eine Anpassung der völkerrechtlichen Verträge innert der vorgesehenen Frist nicht gelingt. Insbesondere fordern die Verfassungsbestimmungen keine Kündigung widersprechender Verträge.
Im Hinblick auf eine mögliche Anpassung des FZA hat der Bundesrat am 20. Juni 2014 das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF bei der EU ein entsprechendes Begehren einzureichen. Mit Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Juli 2014 an den Leiter der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss zum FZA wurde dieses Begehren eingereicht. Die damalige Aussenbeauftragte der EU, Frau Catherine Ashton, hat der Schweiz am 24. Juli 2014 in ihrer mit den EU-Mitgliedstaaten konsolidierten Antwort an den Bundespräsidenten mitgeteilt, dass Verhandlungen mit dem Ziel der Einführung von Kontingenten und Höchstzahlen sowie eines Inländervorrangs dem Prinzip der Freizügigkeit zuwiderlaufen würden, und die EU dem schweizerischen Ersuchen deshalb nicht zustimmen könne. Der Bundesrat hat am 11. Februar 2015 das Verhandlungsmandat zur Anpassung des FZA dennoch verabschiedet mit dem Ziel, die in Artikel 121a BV enthaltene Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen umzusetzen und den bilateralen Weg weiterzuführen.
Am 2. Februar 2015 verständigten sich der EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und die damalige Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga auf Konsultationen mit dem Ziel auszuloten, ob es einen für beide Seiten gangbaren Weg gibt, den Verfassungsauftrag von Artikel 121a BV bei gleichzeitiger Wahrung des bilateralen Wegs umzusetzen. Es bestand Einigkeit darüber, dass eine einvernehmliche Lösung über eine gemeinsame Auslegung der bestehenden Schutzklausel (Art. 14 Abs. 2 FZA) angestrebt werden soll. Diese Lösung sollte die Anforderungen des FZA und der Bundesverfassung in Einklang bringen. Vom Februar 2015 bis September 2016 fanden zwischen der EU und der Schweiz 15 Konsultationsrunden statt. Nach der Abstimmung in Grossbritannien über den Austritt aus der EU (Brexit) hat sich herausgestellt, dass eine erfolgreiche Verhandlung mit der EU über eine Anpassung des FZA auf absehbare Zeit kaum möglich ist.
5.2 Würdigung der Initiative
Der Bundesrat teilt das Anliegen der Initiantinnen und Initianten, das FZA und die Bilateralen Verträge mit der EU zu erhalten. Sie sind von grosser wirtschaftlicher