Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 18 Seiten
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7.6 Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs
7.6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Mit Bericht vom 26. Mai 2014 „Auswirkungen der neuen Verfassungsbestimmung Artikel 121a und Artikel 197 Ziffer 9 (heute: Ziff. 11) auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz“20 wurde festgestellt, dass die Freizügigkeitsabkommen mit der EU und der EFTA sowie der Rahmenvertrag Schweiz–Liechtenstein mit dem Wortlaut von Artikel 121a BV nicht vereinbar sind. Dies entspricht auch den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» vom 7. Dezember 2012 (Ziff. 4.4.2).21 Die Bundesversammlung hat sich indessen für eine Umsetzung von Artikel 121a BV entschieden, die diesen internationalen Verpflichtungen entspricht. Mit den beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten soll dieser Entscheid in der Bundesverfassung abgebildet werden. Die Variante 1 ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Bei der Variante 2 bleibt der Konflikt zwischen Art. 121a BV und dem FZA bestehen (siehe Ziff. 7.4).
7.6.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Bei Annahme einer der beiden Varianten kann grundsätzlich an den von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 beschlossenen Änderungen des Ausländergesetzes zur Umsetzung von Artikel 121a BV festgehalten werden. Zu den damit verbundenen finanziellen und personellen Auswirkungen siehe Ziffer 5.3.
20 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA > Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung > Weitere Infos > Dokumentation > Weitere Dokumente.
21 BBl 2013 291