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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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4.4 Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

4.4.1 Allgemeine Bemerkungen

Die meisten Vernehmlassungsadressaten haben keine Bemerkungen und Anträge zum Verordnungsentwurf eingebracht.

Einige Vernehmlassungsadressaten (SOBV, SBV, SMP, VTL, Suisseporcs, SGRRC, GalloSuisse, SGP, BVCH, swissherdbook, Proviande, CP, SBLV) begrüssen die Verschiebung der Erlasskompetenz für die Aufsichtsabgabe (früher Verkaufsabgabe) vom Heilmittelinstitut zum Bundesrat und die Vereinheitlichung des Abgabensatzes.

Zwei Vernehmlassungsadressaten (SVWZH, T46) hingegen möchten die bisherige Zuständigkeit des Institutsrats beibehalten.

4.4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1

Iph, scin, IG SPh, TG und TI begrüssen einen neuen einheitlichen Promille-Satz von 8,5 Promille unter dem Vorbehalt, dass ab einem bestimmten Fabrikabgabepreis ein Cap eingeführt wird (bspw. ab Fabrikabgabepreis von CHF 1000.- soll pro Packung die Abgabe bei CHF 8.50 bleiben). Begründet wird dies dadurch, dass innovative und eher hochpreisige Arzneimittel nicht übermässig belastet werden sollen, da bspw. auch der Marktaufsichtaufwand verhältnismässig klein sei.

Art. 2

Im Verwendungszeck beantragt pharmaSuisse, dass für den Ausbau der Pharmakopöe mehr Mittel zu Verfügung gestellt werden sollen.

Art. 4

Die Selbstdeklaration sei auf Antrag von SGV, ASSGP und GRIP zu streichen. Begründet wird dies damit, dass Falschdeklarationen einer Urkundenfälschung bzw. einem Betrug gleichkommen.

Art. 8

Gemäss ASSGP sei das Inkrafttretensdatum vom 1. Januar 2019 zu streichen und das Inkrafttreten mit dem revHMG und den Verordnungen von HMV IV gleich zu setzen.

82/92 Vernehmlassungbericht HMV IV