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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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Art. 17b Werbung für kantonal zugelassene Arzneimittel

AI verweist auf ihren Kommentar zu Art. 14.

GL, GDK, NW, OW, BL, SG, LU, VS, ZH, AG, BE, NE, JU, GSASA, ZG und KAV beantragen, den Artikel 17b zu streichen. Sie sind der Ansicht, dass die Werbung für kantonal zugelassene Arzneimittel nicht erlaubt werden sollte, bzw. nur dieselbe Werbung wie für „Formula-Präparate“. Für die Werbung dieser Arzneimittel sollten ihrer Meinung nach die „Anforderungen“ wie für die anderen nach Art. 9 Abs. 2 HMG hergestellten, nicht zulassungspflichtigen Arzneimittel gelten. Sie erachten es auch als widersprüchlich, wenn in der ganzen Schweiz Werbung erlaubt ist, obwohl die Produkte nur in einem Kanton verkauft werden dürfen. Auch IG SPh ist für eine Streichung der Publikumswerbung für kantonal bewilligte Arzneimittel (Art. 14 und 17b AWV), dies insbesondere im Lichte der Tatsache, dass durch die neuen elektronischen Kommunikationsmittel eine schweizweite Bewerbung nicht zu verhindern sei.

Nach Ansicht von GL, LU, GDK, NE, JU, NW, OW, BL, BE, SG, LU, VS, TI, KAV, GSASA, ZG, ZH, GE und AG sollte Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel sowie kantonal zugelassene Arzneimittel einzig am Verkaufsort für die eigene Kundschaft erlaubt werden, da dies auch eine einfachere Marktüberwachung durch die Kantone erlaube und zudem der bewährten bisherigen Praxis entspräche.

DAKOMED, NVS, SVKH, UNION, SMGP und SVHA vertreten die Meinung, dass die rechtliche Grundlage im HMG fehle, welche den Bundesrat dazu ermächtigt, auf Verordnungsebene negative Aussagen bzw. einen Warnhinweis für kantonale Arzneimittel zu erlassen. Der Bundesrat könne allgemeine Aussagen bezüglich der kantonalen Zulassung erlassen, spezifische Vorgaben sollten von den Kantonen geregelt werden können.

Abs. 1

Intergenerika ist der Ansicht, dass die Bestimmung dem Grundsatz widerspricht, dass für Arzneimittel, die nicht von Swissmedic zugelassen sind, nicht geworben werden darf. Daher soll es ihrer Meinung nach keine Ausnahmen geben und der Absatz 1 entsprechend gestrichen werden.

SGV, GRIP, SDV und ASSGP finden, dass die vorgeschlagene Formulierung diskriminierend wirke, viel zu lang sei und zu einer unnötigen Verunsicherung des Publikums führe. Aus diesem Grund beantragen sie eine entsprechende Anpassung bzw. Kürzung des Hinweises in einen einfacheren, kürzeren und – insbesondere für die Patientinnen und Patienten – besser verständlichen Wortlaut.

Art. 18 Abs. 1

Abs. 1

VD hält fest, dass Werbung für Dachmarken, wie sie im Artikel in Vernehmlassung vorgesehen ist, sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Fachpersonen irreführend sein kann und beantragt, dass die Nennung der Wirkstoffe für obligatorisch erklärt wird.

SGKPT hält fest, dass Werbung, die lediglich eine Marke in Erinnerung rufen soll, aufgrund des Transparenzerfordernisses systematisch die Zulassungsinhaberin und die Wirkstoffe nennen sollte. Sie beantragt eine entsprechende Formulierung.

Intergenerika stellt fest, dass sich die Definitionen des Begriffs „Markenwerbung“ in der AWV in Abschnitt 2 (Fachwerbung) und Abschnitt 3 (Publikumswerbung) im Wortlaut unterscheiden, da in der Fachwerbung auch noch zusätzlich der Wirkstoff genannt werden dürfe. Sie beantragt, dass die Bestimmungen zur Markenwerbung für die Fach- und Publikumswerbung gleich formuliert werden sollten, da dies ansonsten zu Rechtsunsicherheiten führen könne.

Art. 19 Muster für das Publikum

TG beantragt den Artikel 19 zu streichen, da ihrer Ansicht nach aus Sicherheitsgründen keine Arzneimittelmuster an das Publikum abgegeben werden sollten.

Abs. 4

FRC, iph und scin weisen darauf hin, dass die Abgabekategorie C in der VAM gestrichen werde und beantragen, dass diese somit auch in der AWV nicht mehr aufgeführt werden sollte.

Art. 21 Abs. 1 Bst. f

Keine Bemerkungen

80/92 Vernehmlassungbericht HMV IV